Der Leistungszuschlag der Pflegekasse steigt mit der Dauer vollstationärer Pflege. Beim Wechsel in ein anderes Heim befürchten Familien deshalb, wieder im ersten Jahr zu beginnen. Gezählt werden Monate mit Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43, nicht die Treue zu einem bestimmten Haus. Trotzdem können fehlende oder verspätete Daten zu einer falschen Rechnung führen.
Sammeln Sie vor dem Umzug Leistungsbescheide und die letzte Abrechnung. Der Überblick zu Eigenanteil und Leistungszuschlag erklärt die vier Stufen. Hier geht es um die Übertragung der anrechenbaren Monate, Teilmonate, den ab 1. Juli 2026 geänderten Informationsweg und die Kontrolle der ersten Rechnung im neuen Heim.
Zuschlag und Pflegekassenleistung getrennt lesen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten in vollstationärer Pflege neben dem festen Leistungsbetrag einen Zuschlag zum selbst zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteil. Er beträgt nach aktuellem Recht bis einschließlich zwölf Monate 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Der Prozentsatz wird nicht auf die gesamte Heimrechnung angewendet. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und freiwillige Extras bleiben außerhalb dieser Berechnung. Vergleichen Sie auf der Rechnung deshalb die Zeile des pflegebedingten Eigenanteils vor Zuschlag, den ausgewiesenen Zuschlag und den danach verbleibenden Betrag.
Für Pflegegrade 2 bis 5 zahlt die Pflegekasse neben dem pauschalen Leistungsbetrag einen prozentualen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben außerhalb dieser Entlastung. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Rechnungszeile als pflegebedingter Eigenanteil ausgewiesen ist.
Alle bisherigen Monate vollstationärer Pflege erfassen
Erstellen Sie eine Chronologie mit Beginn jeder vollstationären Aufnahme, Heimwechseln, Krankenhauszeiten und Ende der jeweiligen Verträge. Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen wurden, werden bei der Bemessung berücksichtigt. Ein Umzug mitten im Monat bedeutet daher nicht automatisch, dass dieser Monat verloren geht.
Trennen Sie Dauerpflege von Kurzzeitpflege und anderen Wohnformen. Gleich klingende Rechnungen können auf einer anderen gesetzlichen Leistung beruhen und zählen dann nicht ohne Weiteres als §-43-Monate. Verwenden Sie Bescheide der Pflegekasse statt eigener Erinnerungen und markieren Sie Unklarheiten, bevor der neue Vertrag beginnt.
Zählen Sie nicht nur Monate im zuletzt bewohnten Heim. Relevant ist die bisherige Dauer vollstationärer Pflege, auch wenn zwischen Einrichtungen gewechselt wurde. Fragen Sie bei Unterbrechungen, Krankenhauszeiten oder Kurzzeitpflege ausdrücklich nach der rechtlichen Einordnung, statt die Monate selbst zu ergänzen.
Den Wechsel mit alter und neuer Einrichtung abstimmen
Informieren Sie die Pflegekasse früh über Auszugs- und Einzugsdatum und nennen Sie beide Einrichtungen. Bitten Sie um Bestätigung der bisher berücksichtigten Bezugsdauer und der nächsten Zuschlagsstufe. Übergeben Sie dem neuen Heim nur die erforderlichen Angaben; die Kasse bleibt für Berechnung und Zahlung zuständig.
Die Checkliste zum Wechsel des Pflegeheims hilft bei Kündigung und Unterlagen. Ergänzen Sie dort die Zuschlagschronologie als eigenen Punkt. Lassen Sie das alte Heim eine Schlussrechnung erstellen, in der Leistungszuschlag und letzter Abrechnungstag klar erkennbar sind.
Fordern Sie vom alten Heim eine Schlussrechnung und von der Pflegekasse eine Bestätigung der berücksichtigten Aufenthaltsdauer. Teilen Sie dem neuen Heim Kasse, Versichertennummer und Einzugsdatum mit. Eine private Umzugsrechnung oder Meldebestätigung ersetzt den Datensatz zur vollstationären Versorgung nicht.
Den neuen Datenweg ab Juli 2026 berücksichtigen
Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der vollstationären Einrichtung, die die Person versorgt. Die Kasse zahlt den berechneten Zuschlag an das Heim; dieses stellt den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Damit wird eine saubere Meldung der neuen Einrichtung besonders wichtig.
Fragen Sie beim Einzug, wann die Aufnahmedaten übermittelt werden und wie mit noch nicht bestätigten Vorzeiten verfahren wird. Der neue Datenweg ändert nicht die gesetzlichen Stufen. Er bedeutet auch nicht, dass das Heim den Prozentsatz frei festlegt. Bei einer vorläufig höheren Rechnung verlangen Sie die zugrunde gelegte Bezugsdauer und die Antwort der Kasse.
Seit dem 1. Juli 2026 werden die für den Zuschlag nötigen Aufenthaltsdaten in einem geänderten elektronischen Verfahren zwischen Einrichtungen und Pflegekassen übermittelt. Familien sollten dennoch Ein- und Auszugsdaten prüfen. Ein automatischer Datenweg schützt nicht vor einem falschen Datum oder einer fehlenden Zuordnung.
Die erste Rechnung des neuen Heims nachrechnen
Vergleichen Sie Pflegegrad, pflegebedingten Eigenanteil, Zuschlagsprozentsatz, Einzugsdatum und Abrechnungstage. Ein anderes Heim kann einen anderen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil haben; dadurch ändert sich der Eurobetrag auch bei gleichem Prozentsatz. Das ist nicht automatisch ein Verlust der bisherigen Stufe.
Rechnen Sie den Zuschlag nur auf die ausgewiesene pflegebedingte Eigenanteilsposition. Stimmen Bezugsmonate oder Prozentsatz nicht, wenden Sie sich schriftlich an Pflegekasse und Heim und fügen Sie frühere Bescheide bei. Zahlen Sie unstreitige Rechnungsanteile fristgerecht und kennzeichnen Sie, welche Differenz noch geprüft wird.
Vergleichen Sie Pflegevergütung, Kassenleistung, individuellen Zuschlag und verbleibenden Eigenanteil. Der Zuschlag steigt stufenweise mit der Aufenthaltsdauer, nicht durch den Heimwechsel. Eine niedrigere Gesamtrechnung kann trotzdem aus anderen Entgelten stammen; verlangen Sie deshalb den vollständigen Vergleich.
Korrekturen und nächste Stufe im Blick behalten
Bitten Sie nach einer Korrektur um einen neuen Leistungsbescheid oder eine nachvollziehbare Mitteilung der Pflegekasse sowie um berichtigte Heimrechnungen. Prüfen Sie auch das Datum, an dem die nächste Stufe erreicht wird. Weil Teilmonate zählen, kann eine grobe Jahreszählung um einen Monat danebenliegen.
Im Verzeichnis deutscher Pflegeheime können Sie Alternativen vergleichen, ohne den Zuschlag mit einem Hausrabatt zu verwechseln. Bewahren Sie bei jedem weiteren Wechsel die Chronologie fort. Der finanzielle Vorteil ist wichtig, sollte aber nie dazu führen, ein fachlich ungeeignetes Heim zu behalten oder einen notwendigen Wechsel aufzuschieben.
Erreicht die Person während des Monats die nächste Aufenthaltsstufe, lassen Sie erklären, ab welchem Zeitpunkt der höhere Prozentsatz berücksichtigt wird. Bei Korrekturen müssen Pflegekasse und Heim dieselben Zeitdaten verwenden. Bewahren Sie Bescheid, Schlussrechnung und erste neue Rechnung gemeinsam auf.
Beginnt der Leistungszuschlag nach einem Heimwechsel wieder bei null?
Nein, nicht allein wegen des Wechsels. Maßgeblich ist die Dauer, in der Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 bezogen wurden. Lassen Sie Vorzeiten von der Pflegekasse bestätigen und in der neuen Rechnung berücksichtigen.
Wird der Zuschlag von der ganzen Heimrechnung abgezogen?
Nein. Er mindert nur den von der pflegebedürftigen Person zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteil und gilt für Pflegegrade 2 bis 5. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Extras sind nicht die Berechnungsbasis.
Wer berechnet den Zuschlag seit Juli 2026?
Die Pflegekasse berechnet ihn auf Basis der Informationen der versorgenden vollstationären Einrichtung und zahlt an das Heim. Das Heim stellt den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Fehler sollten beide Stellen mit den Vorbescheiden klären.
Die Pflegekasse entscheidet Bezugsdauer und Zuschlag nach § 43c; lassen Sie bei Lücken die individuellen Leistungszeiträume schriftlich abgleichen.