Zwischen Heimsuche, Pflegegrad-Anträgen und Kostenfragen geht ein Punkt oft unter, der bares Geld zurückbringt: Ein erheblicher Teil der Pflege- und Heimkosten lässt sich steuerlich geltend machen. Weil die Beträge hoch sind, kann die Steuerersparnis mehrere Hundert bis über Tausend Euro im Jahr ausmachen. Es lohnt sich, die Wege zu kennen — für die pflegebedürftige Person selbst wie für unterstützende Angehörige.
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Der wichtigste Weg sind die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Kosten, die zwangsläufig entstehen und die üblichen Ausgaben übersteigen, mindern das zu versteuernde Einkommen. Dazu zählen typischerweise die pflegebedingten Kosten eines Heimaufenthalts — also der Teil der Heimkosten, der auf Pflege und (bei krankheits- oder pflegebedingtem Einzug) auf Unterkunft und Verpflegung entfällt, soweit er nicht von der Pflegekasse getragen wird.
Zwei Dinge sind zu beachten. Erstens wird eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet: Einen einkommensabhängigen Prozentsatz muss man selbst tragen, erst der darüber liegende Betrag wirkt sich aus. Zweitens ist bei einem rein altersbedingten Heimeinzug (ohne Pflegebedürftigkeit) eine Haushaltsersparnis gegenzurechnen, weil die eigene Haushaltsführung entfällt. Bei einem krankheits- oder pflegebedingten Einzug sind die Kosten dagegen breiter absetzbar.
Der Behinderten-Pauschbetrag als Alternative
Statt Einzelnachweisen kann in bestimmten Fällen ein Pauschbetrag günstiger sein. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder mit dem Merkzeichen „H" (hilflos) beziehungsweise Pflegegrad 4 oder 5 steht ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag zu, der ohne Einzelbelege wirkt. Man muss sich entscheiden: entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung — je nachdem, was mehr bringt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-Pauschbetrag
Auch neben den außergewöhnlichen Belastungen gibt es Hebel:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG). Für in der Rechnung ausgewiesene Betreuungs-, Haushalts- und Pflegeleistungen — auch im Heim — kann ein Teil der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt sogar für den Anteil, der wegen der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht wirksam wurde.
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 unentgeltlich zu Hause pflegt, kann einen nach Pflegegrad gestaffelten Pauschbetrag geltend machen — ohne Einzelnachweise.
Was Angehörige selbst absetzen können
Übernehmen Kinder Heimkosten für die Eltern, kann das je nach Konstellation als eigene außergewöhnliche Belastung oder als Unterhaltsleistung (§ 33a EStG) berücksichtigt werden. Zahlt man die Kosten der Eltern, sollten die Zahlungen sauber dokumentiert und die Rechnungen auf die richtige Person bezogen sein — das Finanzamt schaut hier genau hin.
Welche Nachweise das Finanzamt sehen will
Sammeln Sie von Anfang an: die Heimrechnungen mit ausgewiesenem Pflege-, Unterkunfts- und Verpflegungsanteil; Nachweise über die Leistungen der Pflegekasse (die gegengerechnet werden); Belege über selbst getragene Beträge; den Pflegegrad-Bescheid; und bei Angehörigenpflege Nachweise über die Unentgeltlichkeit. Rechnungen mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten sind für § 35a wichtig, und Zahlungen sollten unbar erfolgen.
Im Zweifel Rat holen. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater kann rechnen, welcher Weg — außergewöhnliche Belastung, Pauschbetrag oder haushaltsnahe Dienstleistung — im konkreten Fall am meisten bringt, und die Angaben korrekt in die Steuererklärung bringen. Bei den Beträgen zahlt sich Beratung meist mehrfach aus.
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Häufige Fragen
Kann ich die gesamten Heimkosten absetzen?
Nein. Absetzbar ist der pflege- und krankheitsbedingte Anteil, gemindert um Pflegekassenleistungen, die zumutbare Eigenbelastung und ggf. eine Haushaltsersparnis.
Was ist günstiger — Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei hohen tatsächlichen Kosten lohnt oft der Einzelnachweis, bei geringeren der Pauschbetrag; ein Lohnsteuerhilfeverein kann beides gegenrechnen.
Können Kinder die Heimkosten der Eltern absetzen?
Ja, je nach Konstellation als außergewöhnliche Belastung oder als Unterhaltsleistung nach § 33a EStG — bei sauberer Dokumentation und unbarer Zahlung.