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Ratgeber

Pflegeheimvertrag prüfen6 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 30.08.2026

Pflegeheimvertrag für Paare: Wohnrecht des Partners nach dem Todesfall sichern

Was Paare vor dem Einzug zu Vertragsrollen, Wohnkosten und der befristeten Fortsetzung nach § 5 WBVG klären sollten, damit der überlebende Partner nicht überrascht wird.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Paare wählen ein Pflegeheim häufig als gemeinsame Wohnlösung, obwohl nur eine Person Pflegeleistungen benötigt oder nur eine Person den vollständigen Heimvertrag unterschreibt. Genau diese Rollenverteilung kann nach einem Todesfall entscheidend werden. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz beendet den Vertrag der verstorbenen Verbraucherin oder des verstorbenen Verbrauchers grundsätzlich mit dem Tod. § 5 WBVG schützt jedoch eine Person, die mit ihr in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebte und nicht selbst Vertragspartner war: Der auf die Wohnraumüberlassung bezogene Vertragsteil wird grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat fortgesetzt.

Diese Regel ist kein unbegrenztes Bleiberecht und kein automatischer Pflegevertrag. Vor der Aufnahme sollte das Paar deshalb klären, wer welchen Vertrag schließt, welcher Preis auf Wohnraum entfällt und welche Anschlussoption realistisch ist.

Zuerst die Vertragsrollen beider Partner feststellen

Fordern Sie einen Vertragsentwurf für jede Person an. Markieren Sie, wer Verbraucher, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Kostenschuldner sein soll. Ein gemeinsames Zimmer bedeutet nicht automatisch zwei gleichwertige Vertragspositionen. Unterschreibt ein Partner lediglich als Angehöriger oder Zahlender, entsteht daraus nicht zwingend ein eigenes dauerhaftes Wohnrecht.

Bitten Sie den Anbieter, die geplante Konstruktion schriftlich zu erklären. Bei mehreren Dokumenten sollten Zimmernummer, Beginn, Entgelt und Kündigungsregeln zusammenpassen. Unklare Unterschriftsfelder gehören vor Zahlung einer Reservierung berichtigt.

Was § 5 WBVG tatsächlich fortsetzt

Der gesetzliche Schutz betrifft den Vertragsteil zur Überlassung des Wohnraums. Er greift für eine Person, die mit dem verstorbenen Vertragspartner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat, ohne selbst Vertragspartner zu sein. Die Fortsetzung reicht bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat.

Pflege, Betreuung, Verpflegung und Zusatzleistungen werden dadurch nicht automatisch in gleichem Umfang fortgeführt. Fragen Sie den Anbieter, welche Leistungen während der Übergangszeit angeboten und auf welcher Grundlage berechnet werden. Eine pauschale Aussage wie „Sie können drei Monate bleiben“ ist ohne Leistungs- und Kostenaufstellung unvollständig.

Die Vier-Wochen-Erklärung nicht übersehen

Die geschützte Person kann nach § 5 WBVG innerhalb von vier Wochen nach dem Tod erklären, dass sie den Wohnraum nicht weiter nutzen möchte. Dann gilt die Fortsetzung als nicht eingetreten. Dieser kurze Zeitraum verlangt eine vorbereitete Entscheidung, besonders wenn Trauer, Nachlassfragen und die Suche nach einer neuen Wohnung gleichzeitig bewältigt werden müssen.

Lassen Sie sich bereits vor dem Einzug nennen, an wen eine solche Erklärung zu richten ist und welche Form der Anbieter akzeptiert. Im Ernstfall sollte sie nachweisbar zugestellt werden. Eine Entscheidung sollte nicht nur aus emotionalem Druck, sondern anhand von Kosten, Versorgung und Alternativen getroffen werden.

Wohnentgelt und Pflegekosten sauber trennen

Damit die Übergangsbelastung berechenbar bleibt, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Betrag auf Wohnraum, Verpflegung, Pflege, Betreuung und Wahlleistungen entfällt. Fragen Sie, welche Positionen nach dem Tod enden, welche bis zur Abrechnung weiterlaufen und welche für den überlebenden Partner neu vereinbart werden müssten.

Erstellen Sie zwei Budgets: Fortsetzung des Wohnteils bis zum gesetzlichen Endtermin und Auszug innerhalb der Vier-Wochen-Frist. Berücksichtigen Sie Umzug, Lagerung, doppelte Miete, Renovierung und mögliche Kosten für kurzfristige Unterstützung. Rechnen Sie nicht mit einer Erstattung, solange sie nicht vertraglich oder gesetzlich geklärt ist.

Gemeinsames Zimmer und Ersatzplatz vorab besprechen

Ein Doppelzimmer kann nach dem Tod anders genutzt werden müssen. Klären Sie, ob der überlebende Partner im selben Zimmer bleiben darf, ob ein Wechsel angeboten wird und welche Preise dafür gelten. Fragen Sie auch, ob ein eigener Pflegebedarf eine neue Aufnahmeprüfung auslöst.

Eine unverbindliche interne Warteliste ist keine Anschlusszusage. Lassen Sie den Anbieter unterscheiden zwischen gesetzlicher Übergangsnutzung, freiwilliger Verlängerung, neuem Wohnvertrag und einem vollwertigen Pflegeplatz. Jede Variante braucht eine eigene Verfügbarkeits- und Kostenbestätigung.

Welche Nachweise den gemeinsamen Haushalt belegen

Der Schutz knüpft an einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt an. Bewahren Sie deshalb Unterlagen auf, die die Lebens- und Haushaltsgemeinschaft nachvollziehbar machen, etwa frühere gemeinsame Anschrift, Mietunterlagen oder gemeinsame Vertragsangaben. Welche Nachweise im Streitfall genügen, hängt von den Umständen ab.

Bitten Sie darum, die gemeinsame Haushaltsführung schon im Aufnahmebogen korrekt zu erfassen. Das Heim sollte den Partner nicht nur als Kontaktperson führen, wenn tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt fortgesetzt wird.

Aufnahmeprüfung für Paare in sieben Schritten

  1. Pflege- und Wohnbedarf beider Personen getrennt beschreiben.
  2. Vertragsrollen und Unterschriftenfelder prüfen.
  3. Zimmer, Wohnanteil und Zusatzleistungen schriftlich beziffern lassen.
  4. Regelung für Tod, Krankenhaus und dauerhaften Auszug lesen.
  5. Übergangsoptionen für den nicht vertragsgebundenen Partner abfragen.
  6. Kaution, Vorauszahlung und Rückzahlung dokumentieren.
  7. Erst nach bestätigter Aufnahme und passender Vertragsfassung zahlen.

Diese Reihenfolge verhindert, dass die emotionale Zusage „Sie bleiben zusammen“ eine fehlende rechtliche und wirtschaftliche Absicherung verdeckt.

Vergleichskriterien für geeignete Einrichtungen

Vergleichen Sie nicht nur den Zimmerpreis. Relevant sind Barrierefreiheit, Pflegekompetenz, nächtliche Unterstützung, Nähe zu Ärzten, Besuchsmöglichkeiten, Vertragsflexibilität und der Umgang mit Paaren bei verändertem Bedarf. Bitten Sie jede Einrichtung um Antworten auf dasselbe Szenario.

Notieren Sie Quelle und Datum jeder Auskunft. Ein Haus, das heute ein Paarzimmer zeigt, garantiert damit weder die Aufnahme beider Personen noch die spätere Verfügbarkeit eines Einzelzimmers.

Provisionen und Vertriebsinteressen transparent machen

Vermittlungsportale können vom Betreiber bezahlt werden. Fragen Sie, ob eine Provision an den Einzug einer oder beider Personen geknüpft ist und welche Einrichtungen nicht im Vergleich erscheinen. Ein finanzieller Anreiz kann dazu führen, dass der kurzfristige Abschluss stärker gewichtet wird als die Absicherung des Partners.

Rechtsfragen zum WBVG sollten anhand des Gesetzestextes und bei Bedarf durch unabhängige Beratung geklärt werden. Eine Verkaufsberatung des Hauses ist keine neutrale Vertragsprüfung.

Wie Curalune bei der Paar-Auswahl helfen kann

Der Optionsauswahl-Service von Curalune kann Häuser nach Paarzimmer, Pflegeeignung, Vertragsrollen, Kostenaufteilung und Übergangsregeln ordnen. Der umfassendere Kontaktservice kann standardisierte Fragen an ausgewählte Einrichtungen vorbereiten und Antworten zu Zimmer, Aufnahme, Preis und Anschlussoptionen dokumentieren.

Curalune garantiert weder Verfügbarkeit noch Aufnahme. Curalune ersetzt keine Rechtsberatung und kann nicht zusagen, dass ein bestimmtes Zimmer oder ein Folgeplatz später frei ist.

Häufige Fragen

Bleibt der gesamte Heimvertrag nach dem Tod bestehen?

Nein. § 5 WBVG betrifft bei der geschützten nicht vertraglich gebundenen Person den Wohnraumteil; Pflege- und Betreuungsleistungen müssen gesondert geprüft werden.

Wie lange läuft der Wohnraumteil weiter?

Grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht rechtzeitig widersprochen wird.

Kann der überlebende Partner früher aussteigen?

Ja. Innerhalb von vier Wochen nach dem Tod kann erklärt werden, dass die weitere Nutzung nicht gewollt ist; die Fortsetzung gilt dann als nicht eingetreten.

Garantiert Curalune ein gemeinsames Zimmer?

Nein. Curalune kann Optionen strukturieren und Kontakte unterstützen, garantiert aber weder Verfügbarkeit noch Aufnahme oder einen späteren Ersatzplatz.

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