Eine Pflegeeinrichtung kann vor dem Einzug eine Kaution oder andere Sicherheit verlangen. Für Verträge unter dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist das kein freier Betrag. § 14 WBVG regelt Voraussetzungen, Höchstgrenze, Ratenzahlung, getrennte Anlage und wichtige Ausschlüsse für bestimmte Sozialleistungsbezieher.
Die Familie sollte zuerst feststellen, ob das WBVG auf den angebotenen Vertrag anwendbar ist und welche Leistung gesichert werden soll. Eine Reservierungsgebühr vor Vertragsschluss, eine Kaution zum Vertragsbeginn und eine persönliche Bürgschaft eines Kindes sind nicht dasselbe.
Den Vertragstyp bestimmen
Prüfen Sie, ob Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden angeboten wird. Lassen Sie die Einrichtung die Vertragsgrundlage nennen und fordern Sie das vollständige Muster. Getrennte Verträge können ebenfalls vom WBVG erfasst sein; die Bezeichnung entscheidet nicht allein.
Fragen Sie, welche Gesellschaft Vertragspartner ist. Bei einem Campus können Vermieter und Pflegeanbieter verschieden sein. Ordnen Sie jede verlangte Sicherheit dem richtigen Vertrag zu.
Die Vereinbarung der Sicherheit finden
Nach § 14 WBVG kann eine Sicherheit verlangt werden, wenn sie im Vertrag vereinbart ist. Suchen Sie Betrag, Zweck, Fälligkeit und Rückzahlung. Eine mündliche Forderung der Verwaltung ersetzt keine klare Klausel.
Unterscheiden Sie Barkaution, Bankgarantie und sonstiges Zahlungsversprechen. Fragen Sie, ob die Einrichtung eine gesetzlich vorgesehene Alternative akzeptiert. Verlangen Sie eine schriftliche Antwort vor der Zahlungsfrist.
Die Höchstgrenze nachrechnen
Das Gesetz begrenzt die Sicherheit grundsätzlich auf das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts. Lassen Sie erklären, welches Monatsentgelt als Basis verwendet wird. Variable Zusatzleistungen und vorübergehende Pflegepositionen dürfen nicht unbesehen eingerechnet werden.
Rechnen Sie den verlangten Betrag selbst nach und dokumentieren Sie die Tarifversion. Wenn der Vertrag nur in den gesetzlich beschriebenen Fällen erfasst ist, kann sich die Sicherheit auf Wohnraum beziehen. Bei Unklarheit holen Sie Verbraucher- oder Rechtsberatung ein.
Anspruch auf drei Raten nutzen
Wird eine Geldsumme gestellt, sieht § 14 WBVG drei gleiche monatliche Teilzahlungen vor. Die erste Rate ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Prüfen Sie, ob die Rechnung eine sofortige Vollzahlung verlangt und widersprechen Sie sachlich mit Bezug auf den Vertrag.
Trennen Sie die Rate von der laufenden Monatsrechnung. Bitten Sie um eigene Buchungszeile und Beleg. Ein knappes Aufnahmefenster darf das gesetzliche Zahlungsmodell nicht unsichtbar machen.
Prüfen, wer keine Sicherheit leisten muss
§ 14 nennt Ausschlüsse für Verbraucher, die bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung oder Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII beziehen. Klären Sie den konkreten Leistungsstatus und legen Sie den Nachweis vor. Eine beantragte Leistung ist nicht immer gleich einer bewilligten.
Fragen Sie, wie das Heim bei einem noch offenen Bescheid verfährt und ob eine spätere Erstattung erfolgt. Lassen Sie Angehörige nicht ersatzweise privat garantieren, ohne die Rechtslage zu prüfen.
Die getrennte Anlage kontrollieren
Das WBVG verlangt bei einer Geldsicherheit die getrennte Anlage für den einzelnen Verbraucher bei einem Kreditinstitut; die Zinsen stehen dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit. Fragen Sie nach Nachweis, Kontoführung und jährlicher Information.
Überweisen Sie nur auf verifizierte Daten mit klarer Bezeichnung. Bewahren Sie Kontoangabe, Beleg und Vertragsklausel zusammen auf. Eine Zahlung auf ein gewöhnliches Betriebskonto braucht eine Erklärung.
Kaution und Reservierung auseinanderhalten
Eine Zahlung vor dem Vertragsbeginn kann als Reservierung bezeichnet werden. Fragen Sie, ob sie auf Kaution oder Entgelt angerechnet wird und was bei Krankenhausverlängerung, Ablehnung oder Nichtantritt geschieht. Die Einrichtung soll den Rechtsgrund benennen.
Testen Sie jeden Ausgang mit Betrag und Frist. Zahlen Sie keine doppelte Sicherheit über Reservierung und spätere Kaution. Ein Zimmerangebot ist erst vergleichbar, wenn alle Eintrittszahlungen addiert sind.
Rückzahlung beim Vertragsende planen
Lesen Sie, wann und nach welcher Abrechnung die Sicherheit zurückgezahlt wird. Fragen Sie, welche offenen Forderungen verrechnet werden dürfen und wie sie nachgewiesen werden. Krankenhaus, Umzug und Todesfall können unterschiedliche Enddaten erzeugen.
Notieren Sie Ansprechpartner, Konto und Frist für die Schlussrechnung. Fotografieren Sie das Zimmerübergabeprotokoll nur mit Zustimmung und sachlichem Zweck. Persönliche Gegenstände und Kaution sollten getrennte Checklisten haben.
Provisionen und Zahlungsdruck prüfen
Fragen Sie eine Vermittlung, ob sie vom Heim vergütet wird und ob sie die Kautionsklausel gesehen hat. Eine Provision darf nicht dazu führen, dass ein teures oder rechtlich unklares Angebot bevorzugt wird. Verlangen Sie Alternativen ohne Zahlungsdruck.
Curalune bietet Optionenauswahl und einen umfassenderen Kontaktservice. Curalune garantiert weder Verfügbarkeit noch Aufnahme und gibt keine verbindliche Rechtsentscheidung. Heim, Kostenträger und gegebenenfalls Beratungsstellen klären ihre Bereiche.
Vor Zahlung die Kautionsakte schließen
Halten Sie Vertragstyp, Rechtsgrund, Höhe, Monatsbasis, Raten, Ausschlussprüfung, Anlage und Rückzahlung fest. Markieren Sie jeden Punkt als bestätigt oder offen. Ein offener Kernpunkt gehört vor Überweisung an die Heimleitung.
Nach Einzug prüfen Sie Beleg und getrennte Anlage. Bei Tarifänderung fragen Sie, ob und warum die Sicherheit angepasst werden soll. So bleibt die Kaution eine begrenzte Sicherheit statt eines unkontrollierten Eintrittspreises.
Den Unterschied zur Angehörigenbürgschaft verstehen
Eine Kaution aus Mitteln des Verbrauchers ist etwas anderes als die Bürgschaft oder persönliche Haftung eines Angehörigen. Fragen Sie, ob das Heim zusätzlich eine Unterschrift als „Kostenübernehmer“ verlangt und welche Forderungen sie decken soll. Verwandtschaft allein begründet keine freiwillige Garantie.
Wer nur als Bevollmächtigter handelt, sollte dies am Unterschriftsfeld kenntlich machen. Unterschreiben Sie keine pauschale Schuldmitübernahme unter Zeitdruck. Eine zulässige Kaution wird nicht dadurch unzulässig, dass ein Dritter sie technisch überweist; entscheidend bleiben Eigentum, Zweck und Vertragsrolle.
Bei Sozialleistungsantrag einen Vorbehalt dokumentieren
Wenn der Leistungsbescheid noch fehlt, fragen Sie schriftlich, ob die Sicherheit vorläufig gefordert wird und wann eine Erstattung erfolgt. Legen Sie Antragseingang und späteren Bescheid vor. Verlangen Sie eine korrigierte Kautionsabrechnung, sobald ein gesetzlicher Ausschluss nachgewiesen ist.
Bezahlen Sie laufende unstreitige Heimkosten getrennt, damit ein Kautionsstreit nicht wie allgemeine Zahlungsunfähigkeit wirkt. Bei drohender Platzabsage holen Sie kurzfristig Beratung ein und dokumentieren das Aufnahmeangebot.
Fordern Sie nach der Klärung eine schriftliche, datierte Saldenbestätigung für die vollständige Bewohnerakte. Prüfen Sie zudem, ob Zinsen der Sicherheit gutgeschrieben und alle alten Zahlungsaufforderungen im Bewohnerkonto storniert wurden.
FAQ
Wie hoch darf die Kaution sein? § 14 WBVG begrenzt sie grundsätzlich auf höchstens zwei Monatsentgelte; die richtige Berechnungsbasis muss geprüft werden.
Muss alles sofort gezahlt werden? Eine Geldsicherheit kann nach dem Gesetz in drei gleichen Monatsraten geleistet werden.
Darf das Heim bei Sozialleistungen eine Kaution verlangen? Für bestimmte Leistungsbezieher enthält § 14 ausdrückliche Ausschlüsse.
Garantiert Curalune einen Platz nach Zahlung? Nein. Curalune erledigt Auswahl oder Kontakte, während das Heim über Verfügbarkeit und Aufnahme entscheidet.