Nach einem Todesfall im Pflegeheim brauchen Angehörige eine nachvollziehbare Schlussabrechnung, nicht nur eine pauschale Mitteilung über ein Guthaben oder einen offenen Betrag. Nach § 27h des österreichischen Heimvertragsrechts wird der Heimvertrag durch den Tod des Bewohners aufgehoben. Bereits im Voraus gezahltes Entgelt ist dem Rechtsnachfolger anteilig zu erstatten. Diese Regel beantwortet jedoch nicht von selbst, welche einzelnen Positionen vorausbezahlt waren, welche Leistung noch erbracht wurde und wer den Nachlass wirksam vertreten darf.
Eine belastbare Prüfung beginnt deshalb mit drei getrennten Konten: laufendes Heimentgelt, Kaution und Auslagen für Dritte. Wer alles in einen Saldo mischt, kann eine berechtigte Rückzahlung übersehen oder eine fremde Rechnung doppelt akzeptieren.
Welcher Tag die laufende Verrechnung beendet
Der Todesfall beendet den Heimvertrag kraft Gesetzes. Für die Berechnung sollte das Heim den Todestag, den bisher verrechneten Zeitraum und den bereits bezahlten Zeitraum ausdrücklich nennen. Wurde ein ganzer Monat im Voraus bezahlt, muss die Einrichtung zeigen, wie sie den nicht mehr geschuldeten Teil abgrenzt.
Verlangen Sie keine selbst erfundene Tagesquote, sondern die im Vertrag vorgesehene Aufschlüsselung. § 27d verlangt Angaben über Fälligkeit, Höhe und Aufteilung des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflege und Zusatzleistungen. Diese Gliederung ist die Grundlage für die Schlussrechnung.
Vorauszahlung, Monatsentgelt und Einmalbetrag unterscheiden
Markieren Sie auf den Kontoauszügen jede Zahlung mit Datum, Buchungstext und Bezugsmonat. Ein Monatsentgelt ist etwas anderes als eine Kaution, ein Guthaben für persönliche Ausgaben oder eine Rechnung eines externen Dienstleisters. Die gesetzliche anteilige Erstattung betrifft das bereits im Voraus gezahlte Entgelt. Bei anderen Beträgen gelten eigene Abrechnungs- oder Rückzahlungsregeln.
Bitten Sie um eine Tabelle mit Anfangsbestand, jeder Belastung, jeder Gutschrift und Endsaldo. Ein bloßes Schreiben „Restbetrag wird überwiesen“ genügt nicht, wenn die Familie nicht erkennen kann, welche Tage und Leistungen berücksichtigt wurden.
Was mit der Kaution geschehen muss
Eine Kaution ist kein vorausbezahltes Heimentgelt. Nach § 27g darf sie grundsätzlich höchstens ein Monatsentgelt betragen; bei vollständiger oder teilweiser Sozialhilfefinanzierung gilt eine besondere Obergrenze von 300 Euro. Sie ist auf einem gesonderten Treuhandkonto zu halten und geht nicht in das Eigentum des Trägers über.
Soweit die Kaution nicht für zulässige Ansprüche verwendet wird, ist sie nach Vertragsende samt den maßgeblichen Zinsen und abzüglich zulässiger Abgaben und Kontoführungskosten zurückzuerstatten. Will das Heim zugreifen, soll es Rechtsnachfolger, Vertreter und Vertrauensperson schriftlich informieren und die Gründe nennen. Fragen Sie daher getrennt nach Kautionssaldo und Entgeltsaldo.
Welche Abzüge eine Begründung brauchen
Prüfen Sie offene Entgeltteile, konkret dokumentierte Schäden und Auslagen für Dritte einzeln. Eine Position wie „Endreinigung“ oder „Verwaltungsaufwand“ ist nicht allein deshalb geschuldet, weil sie in der Schlussrechnung erscheint. Lassen Sie sich Vertragsklausel, Berechnung und Nachweis zeigen. Bei behaupteten Schäden sollten Zustand, Verursachung und Betrag nachvollziehbar sein.
Private Gegenstände des Verstorbenen dürfen nicht wegen einer unangemessen kurzen Frist verfallen. Organisieren Sie Räumung und Übergabe schriftlich, fotografieren Sie das Zimmer und lassen Sie Schlüssel sowie übernommene Sachen quittieren. Das verhindert, dass spätere Lager- oder Schadenpositionen ohne gemeinsame Tatsachengrundlage entstehen.
Wer die Rückzahlung verlangen kann
Das Heim muss wissen, an wen es rechtssicher zahlen darf. Die Kontaktperson im Heimvertrag ist nicht automatisch alleinige Erbin oder vertretungsbefugt für den Nachlass. Fragen Sie, welchen Nachweis die Einrichtung benötigt, etwa Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren oder eine Vollmacht. Senden Sie nicht unaufgefordert mehr persönliche Daten als erforderlich.
Gibt es mehrere Beteiligte, sollte eine Person die Kommunikation bündeln und alle anderen über Rechnung, Fristen und Zahlung informieren. Eine klare Zuständigkeit schützt sowohl Familie als auch Einrichtung vor widersprüchlichen Kontoverbindungen oder doppelten Forderungen.
Eine prüfbare Schlussabrechnung anfordern
Fordern Sie schriftlich den Heimvertrag, die letzte vollständige Rechnung, den Zahlungsnachweis, die taggenaue Gutschrift des vorausbezahlten Entgelts, den Kautionsauszug und Belege für externe Auslagen an. Setzen Sie eine sachliche Antwortfrist und nennen Sie das Konto erst, wenn die Vertretungsfrage geklärt ist.
Ein Rechenblatt kann vier Spalten haben: vertragliche Position, vorausbezahlt, bis zum Vertragsende geschuldet, zurückzuzahlen. So lässt sich eine Differenz gezielt beanstanden, statt die gesamte Rechnung pauschal zurückzuweisen.
Heimverträge schon vor der Aufnahme vergleichen
Der Todesfall ist belastend; die entscheidenden Klauseln sollten deshalb bereits bei der Platzwahl verständlich sein. Vergleichen Sie, wie Einrichtungen Monatsvorauszahlungen, Teilmonate, Kaution, externe Auslagen, Zimmerübergabe und Rückzahlungsweg beschreiben. Fragen Sie nach einem anonymisierten Beispiel einer Schlussrechnung.
Ein niedriger Tagessatz gleicht unklare Abschlussregeln nicht aus. Stellen Sie außerdem Pflegeprofil, Nachtbesetzung, medizinische Erreichbarkeit, Zusatzkosten und Bindung nebeneinander. Die wirtschaftlich beste Option ist diejenige, deren Gesamtpreis und Vertragsende für die Familie nachvollziehbar bleiben.
Provisionen und Interessenkonflikte prüfen
Eine Platzierungsberatung kann von der Familie, vom Heim oder durch eine Erfolgsprovision bezahlt werden. Lassen Sie offenlegen, wer zahlt, ob nur Vertragspartner gezeigt werden und ob die Vergütung erst bei Einzug entsteht. Eine Provision beweist weder Qualität noch aktuelle Verfügbarkeit.
Rechts- und Nachlassfragen sollten bei Bedarf mit einer österreichischen Beratungsstelle oder fachkundigen Person geklärt werden. Eine Vertriebsantwort des Heims ersetzt keine prüfbare Vertrags- und Kontenabrechnung.
Wie Curalune die Auswahl unterstützen kann
Der Optionsauswahl-Service von Curalune kann passende Häuser nach Pflegebedarf, Vertragslogik, Kaution und Kostenstruktur ordnen. Der umfassendere Kontaktservice kann einheitliche Fragen zur Vorauszahlung, Schlussabrechnung, Zimmerübergabe und Aufnahmeentscheidung vorbereiten und Antworten vergleichbar zusammenführen.
Curalune garantiert weder Verfügbarkeit noch Aufnahme und entscheidet nicht über Erbrecht, Rückzahlungsansprüche oder öffentliche Finanzierung. Die verbindliche Entscheidung liegt bei Einrichtung, zuständigen Stellen und den beteiligten Personen.
Häufige Fragen
Darf das Heim nach dem Tod den ganzen vorausbezahlten Monat behalten?
Nach § 27h ist vorausbezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. Die konkrete Quote muss aus Vertrag, Zahlungszeitraum und Schlussabrechnung nachvollziehbar werden.
Ist die Kaution Teil derselben Rückzahlung?
Nein. Die Kaution ist gesondert zu behandeln. Ein Zugriff erfordert einen zulässigen Anspruch und eine schriftliche Begründung; der nicht verwendete Rest ist zurückzugeben.
Kann die Kontaktperson im Vertrag sofort die Überweisung verlangen?
Nicht zwingend. Das Heim darf einen Nachweis verlangen, wer den Nachlass vertreten oder die Rückzahlung empfangen darf.
Garantiert Curalune die Rückzahlung oder einen neuen Pflegeplatz?
Nein. Curalune kann Informationen und Kontakte strukturieren, garantiert aber weder einen Anspruch noch Verfügbarkeit oder Aufnahme.
Ergänzen Sie in der Prüftabelle Belegnummer und Antwortstatus. Bei einem Streitbetrag sollte der unstrittige Teil getrennt ausgewiesen werden. Fragen Sie schriftlich, wie dieser bezahlt oder gutgeschrieben wird. So bleibt die Familie kooperativ, ohne eine ungeklärte Position stillschweigend anzuerkennen. Bewahren Sie auch Versandnachweis, Antwort und korrigierte Rechnung gemeinsam auf, damit der Verlauf später ohne neue Rekonstruktion verständlich bleibt.